Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Lieferung von Maschinen, Geräten und Bedarfsgegenständen

 

 

I. Allgemeines

 

Nachstehende Lieferbedingungen für Lieferungen und sonstige Leistungen, einschließlich entgeltlicher und unentgeltlicher Beratungsleistungen, sofern sie nicht mit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Verkäufers abgeändert oder ausgeschlossen werden. Bedingungen des Käufers werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn Ihnen der Verkäufer nicht nochmals widerspricht und die vertraglich geschuldete Lieferung/Leistung vorbehaltlos erbringt.

Von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen sollen in die Auftragsbestätigungen aufgenommen werden.

 

II. Angebot und Lieferumfang

  1. Angebote des Verkäufers sind stets freibleibend. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

Leistungen und Betriebskosten werden als Durchschnittswerte angegeben. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Verkäufer Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

  1. Der Käufer ist an die Bestellungen höchstens vier Wochen gebunden. Der Kaufvertrag ist geschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstands innerhalb dieser Frist schriftlich bestätigt hat oder die Lieferung ausführt. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, eine etwaige Ablehnung der Bestellung unverzüglich nach Klärung der Lieferfähigkeit schriftlich mitzuteilen.
  2. Zusicherung von Eigenschaften, Garantien, Nebenanreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Mitteilung des Verkäufers.
  3. Konstruktions- und Formänderungen des Liefergegenstandes bleiben vorbehalten, soweit der Liefergegenstand nicht erheblich geändert und die Änderung für den Käufer zumutbar sind.
  4. Werden dem Verkäufer nach Vertragsabschluss Tatsachen bekannt, die begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Käufers entstehen lassen, ohne dass er die Unkenntnis zu vertreten hat, ist der Verkäufer berechtigt, entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfalle vom Vertrag zurück zu treten.

III. Preis und Zahlung

  1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarungen ab Lager des Verkäufers oder bei Versendung vom Herstellwerk aus ab Werk, ausschließlich Verpackung.

Die Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer. Sollte die Lieferung mehr als vier Monate nach Vertragsabschluss erfolgen, ist der Verkäufer bei Preiserhöhungen seiner Lieferanten, unerwartetem Steigern von Lohn- oder Transportkosten berechtigt, Verhandlungen über eine Neufestsetzung des Preises zu verlangen.

  1. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung sofort nach Lieferung oder Bereitstellung und Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Verkäufers zu leisten. Skonti-Zusagen gelten nur für den Fall, dass sich der Käufer mit der Bezahlung früherer Lieferungen nicht im Rückstand befindet.
  2. Der Verkäufer nimmt nur bei entsprechender Vereinbarung diskontfähige und ordnungsgemäß versteuerte Wechsel zahlungshalber an. Gutschriften über Wechsel oder Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem der Verkäufer über den Gegenwert verfügen kann.
  3. Die Aufrechnung mit etwaigen vom Verkäufer bestrittenen oder nicht rechtskräftig fertiggestellten Gegensprüchen des Käufers ist nicht statthaft. Die Geltungsmachung des Zurückbehaltungsrechts wegen nicht anerkannten oder nicht rechtskräftig fertiggestellter Gegensprüche ist ausgeschlossen, sofern diese Ansprüche auf demselben Vertragsrecht bestehen. Wenn eine Mangelrüge geltend gemacht wird, dürfen die Zahlungen des Käufers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu auftretenden Mängeln stehen.
  4. Zahlungen dürfen an Angestellte des Verkäufers nur erfolgen, wenn diese eine gültige Inkassovollmacht vorweisen.

IV. Lieferfristen und Verzug

  1. Lieferfriste und Termine gelten nur als annähernd vereinbart, es sei denn, dass der Verkäufer eine schriftliche Zusage ausdrücklich als verbindlich gegeben hat. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tage der Unterzeichnung eines schriftlichen Kaufvertrages oder der Absendung der Auftragsbestätigung. Jedoch nicht vor der Beibringung der vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
  2. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist vorbehalten.
  3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zum Ablauf der Liefergegenstand das Lager des Verkäufers oder bei Sendung ab Werk das Werk des Herstellers verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
  4. Die Lieferzeit verlängert sich – auch innerhalb eines Verzuges – angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, soweit beim Eintritt unvorhergesehenen Hindernissen, die außerhalb des Willens des Verkäufers liegen, soweit solche Hindernisse nachweißlich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei dem Lieferanten des Verkäufers und dessen Unterlieferern eintreten. Beginn und Ende dieser Hindernisse teilt in wichtigen Fällen der Verkäufer dem Käufer schnellstmöglich mit.
  5. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Käufers voraus.
  6. Wenn dem Käufer wegen einer auf Verschulden des Verkäufers beruhenden Verzögerung Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der Verzögerung ½ v. H., im ganzen aber höchstens 5 v. H. vom Werte desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verzögerung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsmäßig benutzt werden kann.
  7. Der vorstehende Absatz gilt entsprechend im Falle einer vom Verkäufer zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung mit der Maßgabe, dass sich dessen Haftung auf höchstens 10 % des Wertes der vereinbarten Lieferung beschränkt.
  8. Für durch Verschulden des Vorlieferanten verzögerte oder ausbleibende (Unmöglichkeit) Liefern, hat der Verkäufer – ausgenommen Auswahl- oder Überwachungsschulden – nicht einzustehen, es sei denn, der Verkäufer hat ein Beschaffungsrisiko übernommen oder eine Garantie gegeben. Der Verkäufer verpflichtet sich jedoch, eventuelle Ersatzansprüche gegen den Vorlieferanten an den Käufer abzutreten.
  9. Das Recht des Käufers zum Rücktritt wegen Unmöglichkeit oder Verzug bleibt unberührt.

V. Gefahrenübergang und Transport

  1. Versandweg- und mittel sind mangels besonderer Vereinbarung der Wahl des Verkäufers überlassen. Die Ware wird auf Wunsch und Kosten des Käufers versichert.
  2. Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer über, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers oder bei Direktversand ab Werk mit dem Verlassen des Werkes auf den Käufer. Das gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer noch andere Leistungen, z. B. die Versendungskosten, Anfuhr und Aufstellung übernommen hat. Angelieferte Gegenstände sind vom Käufer unbeschadet der Rechte aus Abschnitt VII (Mangelrüge und Haftung) insbesondere auch dann entgegenzunehmen, wenn sie unerheblich mangelhaft sind.
  3. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Käufer über, jedoch ist der Verkäufer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Käufers die Versicherung zu bewirken, die dieser verlangt.
  4. Teillieferungen sind zulässig.

VI. Eigentumsvorbehalt

  1. Ist der Käufer Endverbraucher der gelieferten Maschine, Geräte usw., dann behält sich der Verkäufer das Eigentumsrecht bis zur völligen Bezahlung des Kaufgegenstandes und etwaiger bis dahin entstandenen Rechnungsbeträge für Lieferung von Ersatzteilen für den betreffenden Kaufgegenstand und an ihm ausgeführte Reparaturen nebst Zinsen und dgl. vor. Der Käufer ist verpflichtet, die Kaufgegenstände gegen Eingriffe von dritter Seite zu sichern, sowie unverzüglich Vollkaskoversicherungsschutz, Maschinenbruchversicherung oder vergleichbaren Versicherungsschutz sowie gegen Feuer und Diebstahl „für fremde Rechnung“ zu versichern. Der Käufer verpflichtet sich, etwaige Entschädigungsansprüche an den Verkäufer abzutreten.
  2. Ist der Käufer landwirtschaftlicher Pächter, so verpflichtet er sich außerdem, im Falle des Bestehens oder Abschlusses eines Kreditvertrages und Inventarverpfändung, die Eigentumsrechte des Verkäufers an noch nicht vollständig bezahlten Waren bei dem betreffendem Pächter und Kreditinstitut zu sichern.
  3. Ist der Käufer Wiederverkäufer, so bleibt die gelieferte Ware bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen als Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung oder Saldoforderung des Verkäufers. Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu verkaufen unter der Voraussetzung, dass er bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises nebst Zinsen und Kosten die aus dem Weiterverkauf an Dritte erworbenen Forderungen und Rechten in Höhe der Rechnungsbeträge des Verkäufers zuzüglich eines Sicherheitsaufschlages von 10 % bereits jetzt an den Verkäufer abtritt. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Käufer auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichtet sich der Verkäufer die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der Verkäufer kann verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Ausgaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern Abtretung mitteilt. Zahlungen des Endabnehmers an den Käufer sind, soweit nicht entgegenstehende Rangabreden bestehen, zunächst auf die Forderung des Verkäufers bis zu deren vollständiger Tilgung im Sinne einer Erstrangigkeit der vorausabgetretenen Forderungsteile des Verkäufers zu verrechnen. Der Käufer ist verpflichtet, eingehende Zahlungen bei bestehenden Liquiditätsproblemen getrennt und gegen Verrechnung gegenüber Bankverbindlichkeiten geschützt einzuziehen.
  4. Soweit für den Kaufgegenstand ein Kfz-Brief ausgestellt ist, steht dem Verkäufer während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes das alleinige Recht zum Besitz des Kfz-Briefes zu.
  5. Der Käufer darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügung durch dritte Hand, hat er den Verkäufer unverzüglich den Verkäufer unter Übergabe der für einen Widerspruch notwendigen Unterlagen zu benachrichtigen.
  6. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer zu Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme sowie der Pfändung des Gegenstandes liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn dies der Verkäufer ausdrücklich schriftlich erklärt.
  7. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Die Verwertungskosten tragen ohne Nachweis 10 % des Verwertungserlöses einschließlich der Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere oder der Käufer niedrigere Kosten nachweißt. Der Erlös wird dem Käufer nach Abzug der Kosten und sonstiger mit dem Kaufvertrag zusammenhängender Forderungen des Verkäufers gutgebracht.

VII. Mangelrüge und Haftung für Mängel

 

1. Für Mängel haftet der Verkäufer wie folgt

a)  Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Mängel, Beschaffenheit und vertragliche Eigenschaften zu untersuchen. Offensichtliche Mängel hat er unverzüglich, spätestens binnen 14 Tagen durch eine schriftliche Anzeige an den Verkäufer zu rügen. Ist der Vertrag für beide Teile ein Handelsgeschäft, so gilt der § 377 HGB mit der Maßgabe, dass erkennbare Mängel binnen 14 Tagen durch schriftliche Anzeige zu rügen sind.

b)  Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen auszuübender Wahl des Verkäufers auszubessern oder neu zu liefern (Nacherfüllung), die sich infolge eines vor dem Gefahrenübergangs liegenden Umstandes – insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelnder Ausführung – als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers. Soweit die Lieferung berechtigt beanstandet wurde, trägt der Verkäufer die Kosten der Nacherfüllung. Der Anspruch auf Kostenübernahme für Nacherfüllung ist soweit abgeschlossen, als sich dieser dadurch erhöht, dass die gelieferte Sache nach Gefahrenübergang an einen anderen Ort als den Sitz des Käufers (Hof und Ländereien) verbracht wird, es sei denn, die Verbringung entspricht dem erkennbar bestimmungsmäßen Gebrauch der Liefersache.

c)  Die Ansprüche und Rechte des Käufers bei Mängeln verjähren ab dem Gefahrenübergang nach einem Jahr. Verzögert sich der Versand, die Aufstellung oder die Inbetriebnahme, ohne das Verschulden des Verkäufers, so erlischt die Haftung ebenfalls spätestens ein Jahr nach Gefahrenübergang.

d)  Es wird keine Gewährleistung übernommen, für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme durch Käufer oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrische oder elektronische Einflüsse, sofern sie nicht auf Verschulden des Verkäufers zurückzuführen sind.

e)  Zum Nacherfüllen hat der Käufer dem Verkäufer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert er diese, so ist der Verkäufer von der Mangelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Verkäufer unverzüglich zu informieren ist, oder wenn der Verkäufer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Käufer das Recht, selbst durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Verkäufer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.

f)  Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist 1 Jahr. Sie läuft aber mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen jeweiligen Gewährleistungszeit für den Liefergegenstand ab und wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert.

g)  Durch etwa seitens des Käufers oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung des Käufers vorgenommene Änderung oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für daraus entstehende Folgen aufgehoben.

h)  Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, für den Käufer unzumutbar oder die Nacherfüllung für den Verkäufer unzumutbar oder von diesem verweigert oder trotz angemessener Fristsetzung nicht rechtzeitig vorgenommen worden, so stehen dem Käufer nach gesetzlichen Voraussetzungen statt der Leistung, die Rechte auf Rücktritt oder Minderung und Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu. Rücktritt und Schadensersatz sind bei unwesentlichen Mängeln ausgeschlossen. Im Falle der Nachlieferung durch Neulieferung oder des Rücktritts hat der Käufer nach gesetzlichen Bestimmungen Wertesatz für die zwischenzeitliche Nutzung des Liefergegenstands zu leisten. Die vorgenannten Rechte in Satz 1 stehen dem Käufer auch zu, soweit die vertragliche Leistung für den Verkäufer oder für jedermann unmöglich ist. Nach dem erfolglosen Ablaufen einer vom Käufer angemessenen Frist zur Erbringung der vertraglichen Leistung, kann der Verkäufer den Käufer auffordern, sich innerhalb einer angemessenen Frist sich verbindlich über die Ausübung seiner Rechte zu erklären. Erklärt sich der Besteller nicht innerhalb dieser Frist, so stehen ihm statt der (Nach-)Erfüllung nur Rücktritt oder Minderung sowie Schadensersatz oder Minderung vergeblicher Aufwendungen zu.

i)  Weitere Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer und dessen Erfüllung richten sich nach Absatz VIII.

 

2.             a)  Der Verkauf gebrauchter Waren erfolgt unter Ausschluss der Gewährleistung.

                b)  Für gebrauchte Waren übernimmt der Verkäufer nur dann eine Mängelhaftung, wenn diese mit dem Käufer ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

                c)  Für alle Schäden als am gebrauchten Liefergegenstand selbst haftet der Verkäufer nach den Bestimmungen unter Absatz VIII.

 

VIII. Allgemeine Haftungsbegrenzung

 

Für andere Schäden als am Liefergegenstand selbst haftet der Verkäufer nur, soweit dies zwingend gesetzlich vorgeschrieben ist für den Fall – des Vorsatzes; – der groben Fahrlässigkeit von leitenden Angestellten/Organen; – der Schuldhaftung Verletzung von Körper, Leben oder Gesundheit – des arglistig verschwiegenen Mangels; – der Übernahme einer Garantie des Vorhandensein einer Eigenschaft; – bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht; – bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftgesetz für Personen- oder Sachschäden an privatgenutzten Gegenständen gehaftet wird. Der Schadensanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen oder für Körperschäden gehaftet wird. Es bleibt dem Verkäufer unbenommen, den Gegenbeweis hinsichtlich eines geringen Schadens zu führen. Wenn vor oder nach dem Vertragsabschluss Vorschläge oder Beratungsergebnisse oder andere vertragliche Nebenpflichtverletzungen wie z. B. fehlerhafte Bedienungs- oder Wartungsarbeiten dazu führen, dass die Liefersache vom Käufer nicht vertragsgemäß verwendet werden kann und der Verkäufer dies verschuldet hat, so bestimmen sich die Ansprüche des Bestellers nach den vorstehenden Bestimmungen sowie Ziffer VII.

Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Bestimmungen nicht verbunden.

Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

Alle Ansprüche des Käufers – aus welchem Grund auch immer – verjähren in einem Jahr. Für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftgesetz gelten die gesetzlichen Fristen. Der Beginn der Verjährung bestimmt sich ebenfalls nach dem Gesetz.

 

IX. Erfüllungsort; Gerichtsstand; anzuwendendes Recht

  1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferung und Zahlung sowie für sämtliche zwischen den Parteien sich ergebende Streitigkeiten ist, soweit der Käufer Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, der Hauptsitz des Verkäufers.
  2. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Käufer, soweit er Nichtkaufmann ist, dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.
  3. Die Beziehungen zwischen Vertragsparteien richten sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes.